Erwin Denzler M.A.
Dozent für
Arbeits- und Sozialrecht
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Über dieses Projekt:


Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zum Personalwesen in der Altenpflege: Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung, Politik und Fachwelt. Der Schwerpunkt wird beim Arbeitsrecht liegen, aber andere Bereiche sollen nicht zu kurz kommen. Neben eigenen Berichten und Pressemeldungen anderer Institutionen finden Sie eine Linkliste zu Verbänden, Fachzeitschriften und anderen interessanten Seiten im Internet.

Personalvermittlung


Hintergrund dieser Seite ist eine geplante Personalvermittlung für Fach- und Führungskräfte in der Altenpflege. Keine einfache online-Stellenbörse, sondern eine  Vermittlung mit qualifizierter Beratung und Auswahl für Arbeitssuchende und Arbeitgeber.  Sind Sie interessiert? Mehr dazu hier.

Über uns


Genauer: über mich. Bisher ist das Projekt noch ein Ein-Mann-
Unternehmen. Ich bin seit 1989 als Dozent in der Aus- und Weiterbildung von Altenpflegern, Krankenschwestern, Erzieherinnen, Pflegedienst- und Heimleitern, Rechtsanwälten und Verwaltungsangestellten tätig, seit 1999 auch als Fachautor zum Personalrecht für verschiedene  Pflegezeitschriften. Im Internet betreibe ich seit einigen Jahren die Seite www.400-euro.de über Minijobs.


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Erwin Denzler M.A.

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Inhaltsverzeichnis


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Urteil Dekubitus:

Heimleiter und Pflegekräfte haften

Wenn bei einer Dekubitus-Patientin die notwendigen Lagerungen unterbleiben, kann neben den Pflegekräften auch der Heimleiter verurteilt werden - so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Hier die Pressemitteilung des Gerichts:

Auch Heimleiter für unzureichende Versorgung von Pflegepatientin strafrechtlich verantwortlich


Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom Dezember 2003 bestätigt. Dieses hatte einen 49-jährigen berufs- und zwischenzeitlich arbeitslosen ehemaligen Leiter eines in Nordbaden gelegenen Altenpflegeheimes im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

In dem vom Angeklagten früher geleiteten Alten- und Pflegeheim war im Sommer 2000 für etwa drei Monate auch eine damals 76-jährige Schlaganfallpatientin untergebracht gewesen. Während ihres Aufenthalts wurde diese derart unzureichend gepflegt und behandelt, dass sich im Gesäßbereich Gewebedefekte bildeten, die sich bis zu einem sog. Dekubitus 3. Grades (sog. Durchliegegeschwür) steigerten, so dass die ältere Dame schließlich in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Obwohl dem Angeklagten und drei bereits zuvor ebenfalls wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilten Pflegekräften die sich stetig verschlimmernde Erkrankung am Bindegewebe bekannt gewesen war, hatten diese es unterlassen, die Patientin in gebotenem Umfang "regelmäßig umzulagern", sondern hatten die Frau weiterhin teils stundenlang in ihrem Stuhl sitzen lassen.

Die Strafkammer hat im Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) erblickt und seiner Einlassung, "die Patientin sei im Heim immer ordnungsgemäß gepflegt worden" nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen und weiterer Zeugen keinen Glauben geschenkt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ergebe sich daraus, dass er über alle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Patientin ständig durch die im Heim tätigen Pfleger unterrichtet gewesen sei und er als Heimleiter und deren direkter Vorgesetzter die Verantwortung trage. Auch hätte er spätestens beim "Übergang des Dekubitus von Stufe 2 zu Stufe 3" ärztliche Hilfe holen oder aber das nekrotische Gewebe der Patientin in einer Klinik entfernen lassen müssen.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 84/04



Kommentar:

In diesem Urteil ging es "nur" um die strafrechtliche Verantwortung des Heimleiters. Er wurde - ebenso wie die erwähnten drei Pflegekräfte - wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Hintergrund dafür ist die sogenannte "Garantenstellung" im Strafrecht: wer für das Wohlergehen einer Person besonders verantwortlich ist, wie in diesem Fall die Mitarbeiter des Pflegeheimes, wird bei einer Unterlassung nicht nur wegen "unterlassener Hilfeleistung" bestraft. Er muß sich so verantworten, als hätte er den Schaden selbst verursacht.

Bei Pflegefehlern trifft die Verantwortung jeden, der für die ordnungsgemäße Pflege zu sorgen hatte. Das können die Pflegefachkräfte auf Station sein, aber auch die PDL und der Heimleiter. Wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter nicht ausreichend überwachen, kein qualifiziertes Personal einsetzen oder wie in diesem Fall trotz Kenntnis nichts unternehmen, sind sie selbst für die Folgen verantwortlich.

Der badische Heimleiter hatte, vermutlich wegen dieses Vorfalles, seinen Job verloren. Deshalb fiel die Geldstrafe mit 900 Euro recht gering aus. Sehr viel schwerer wird ihn treffen, daß er mit 49 Jahren und ohne Berufsausbildung nach diesem Vorfall kaum noch eine Chance auf einen neuen Arbeitsplatz hat - das bedeutet normaler Weise: 12 Wochen Sperrzeit, dann 9 Monate Arbeitslosengeld, und schließlich 15 Jahre Hartz IV.

Von der strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Schadensersatz, um den es in diesem Verfahren nicht ging. Die Patientin kann Schmerzensgeld einfordern, ihre Krankenkasse kann die Behandlungskosten geltend machen. Gesamtforderungen von bis zu 100.000 Euro sind in solchen Fällen keine Seltenheit. Zivilrechtlich haftbar sind als Gesamtschuldner neben dem Heimträger (wegen Verstoßes gegen die vertragliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege) auch alle Beschäftigten, die gegen ihre beruflichen Pflichten verstoßen hatten. Die Mitarbeiter können nur hoffen, daß der Heimträger eine ausreichende Haftpflichtversicherung hatte und kein Leistungsausschluß wegen grober Fahrlässigkeit geltend gemacht wird.
Erwin Denzler




Zum Haftungsrecht in der Pflege biete ich auch ein Seminar an - als Inhouse-Veranstaltung für Einrichtungen und als Programmangebot für Bildungsträger.






(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 16.4.2006