Über dieses Projekt:
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Auf diesen Seiten
finden Sie
Informationen zum Personalwesen in der Altenpflege: Aktuelles aus
Gesetzgebung und Rechtsprechung, Politik und Fachwelt. Der Schwerpunkt
wird beim Arbeitsrecht liegen, aber andere Bereiche sollen nicht zu
kurz kommen. Neben eigenen Berichten und Pressemeldungen anderer
Institutionen finden Sie eine Linkliste zu Verbänden,
Fachzeitschriften und anderen interessanten Seiten im Internet.
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Personalvermittlung
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Hintergrund
dieser Seite ist eine geplante Personalvermittlung
für Fach- und Führungskräfte in der Altenpflege.
Keine einfache online-Stellenbörse, sondern eine Vermittlung
mit qualifizierter Beratung und Auswahl für Arbeitssuchende und
Arbeitgeber. Sind Sie interessiert? Mehr dazu hier.
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Über uns
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Genauer:
über mich. Bisher ist das Projekt noch ein Ein-Mann-
Unternehmen. Ich bin seit 1989 als Dozent in der Aus- und Weiterbildung
von Altenpflegern, Krankenschwestern, Erzieherinnen, Pflegedienst- und
Heimleitern, Rechtsanwälten und Verwaltungsangestellten
tätig, seit 1999 auch als Fachautor zum Personalrecht für
verschiedene Pflegezeitschriften. Im Internet betreibe ich seit
einigen Jahren die Seite www.400-euro.de über Minijobs.
Mehr
über meine Seminarangebote zum Arbeits-, Sozial- und Pflegerecht erfahren Sie
hier.
Erwin Denzler M.A.
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Inhaltsverzeichnis
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Eine Übersicht
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Urteil
Dekubitus:
Heimleiter und Pflegekräfte haften
Wenn bei einer Dekubitus-Patientin die notwendigen Lagerungen
unterbleiben, kann neben den Pflegekräften auch der Heimleiter
verurteilt werden - so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe. Hier die Pressemitteilung des Gerichts:
Auch Heimleiter
für unzureichende Versorgung von Pflegepatientin strafrechtlich
verantwortlich
Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe
entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
Dezember 2003 bestätigt. Dieses hatte einen 49-jährigen
berufs- und zwischenzeitlich arbeitslosen ehemaligen Leiter eines in
Nordbaden gelegenen Altenpflegeheimes im Berufungsverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
In dem vom Angeklagten früher geleiteten Alten- und Pflegeheim war
im Sommer 2000 für etwa drei Monate auch eine damals
76-jährige Schlaganfallpatientin untergebracht gewesen.
Während ihres Aufenthalts wurde diese derart unzureichend gepflegt
und behandelt, dass sich im Gesäßbereich Gewebedefekte
bildeten, die sich bis zu einem sog. Dekubitus 3. Grades (sog.
Durchliegegeschwür) steigerten, so dass die ältere Dame
schließlich in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Obwohl
dem Angeklagten und drei bereits
zuvor ebenfalls wegen Körperverletzung rechtskräftig
verurteilten Pflegekräften die sich stetig verschlimmernde
Erkrankung am Bindegewebe bekannt gewesen war, hatten diese es
unterlassen, die Patientin in gebotenem Umfang "regelmäßig
umzulagern", sondern hatten die Frau weiterhin teils stundenlang in
ihrem Stuhl sitzen lassen.
Die Strafkammer hat im Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige
Körperverletzung (§ 230 StGB) erblickt und seiner Einlassung,
"die Patientin sei im Heim immer ordnungsgemäß gepflegt
worden" nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen
und weiterer Zeugen keinen Glauben geschenkt. Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Angeklagten ergebe sich daraus, dass er
über alle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Patientin
ständig durch die im Heim tätigen Pfleger unterrichtet
gewesen sei und er als Heimleiter und deren direkter Vorgesetzter die
Verantwortung trage. Auch hätte er spätestens beim
"Übergang des Dekubitus von Stufe 2 zu Stufe 3" ärztliche
Hilfe holen oder aber das nekrotische Gewebe der Patientin in einer
Klinik entfernen lassen müssen.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der 1.
Strafsenat nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen
fahrlässiger Körperverletzung ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 84/04
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Kommentar:
In diesem Urteil ging es "nur"
um die strafrechtliche Verantwortung des Heimleiters. Er wurde - ebenso
wie die erwähnten drei Pflegekräfte - wegen fahrlässiger
Körperverletzung verurteilt. Hintergrund dafür ist die
sogenannte "Garantenstellung" im Strafrecht: wer für das
Wohlergehen einer Person besonders verantwortlich ist, wie in diesem
Fall die Mitarbeiter des Pflegeheimes, wird bei einer Unterlassung
nicht nur wegen "unterlassener Hilfeleistung" bestraft. Er muß
sich so verantworten, als hätte er den Schaden selbst verursacht.
Bei Pflegefehlern trifft die Verantwortung jeden, der für die
ordnungsgemäße Pflege zu sorgen hatte. Das können die
Pflegefachkräfte auf Station sein, aber auch die PDL und der
Heimleiter. Wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter nicht ausreichend
überwachen, kein qualifiziertes Personal einsetzen oder wie in
diesem Fall trotz Kenntnis nichts unternehmen, sind sie selbst für
die Folgen verantwortlich.
Der badische Heimleiter hatte, vermutlich wegen dieses Vorfalles,
seinen Job verloren. Deshalb fiel die Geldstrafe mit 900 Euro recht
gering aus. Sehr viel schwerer wird ihn treffen, daß er mit 49
Jahren und ohne Berufsausbildung nach diesem Vorfall kaum noch eine
Chance auf einen neuen Arbeitsplatz hat - das bedeutet normaler Weise:
12 Wochen Sperrzeit, dann 9 Monate Arbeitslosengeld, und
schließlich 15 Jahre Hartz IV.
Von der strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden ist der
zivilrechtliche Schadensersatz, um den es in diesem Verfahren nicht
ging. Die Patientin kann Schmerzensgeld einfordern, ihre Krankenkasse
kann die Behandlungskosten geltend machen. Gesamtforderungen von bis zu
100.000 Euro sind in solchen Fällen keine Seltenheit.
Zivilrechtlich haftbar sind als Gesamtschuldner neben dem
Heimträger (wegen Verstoßes gegen die vertragliche Pflicht
zur ordnungsgemäßen Pflege) auch alle Beschäftigten,
die gegen ihre beruflichen Pflichten verstoßen hatten. Die
Mitarbeiter können nur hoffen, daß der Heimträger eine
ausreichende Haftpflichtversicherung hatte und kein
Leistungsausschluß wegen grober Fahrlässigkeit geltend
gemacht wird.
Erwin
Denzler
Zum Haftungsrecht in der Pflege biete ich auch ein Seminar
an - als Inhouse-Veranstaltung für Einrichtungen und als
Programmangebot für Bildungsträger.
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